Offene Baustelle Datenschutz sowie digitale Anwendungen in der Schule

Kleine Anfrage von Sigrid Beer und Matthi Bolte-Richter

Mit dem 16. Schulrechtsänderungsgesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Schulen digitale Lehr- und Lernsysteme sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen unter bestimmten Voraussetzungen von Schulen verbindlich, d.h. verpflichtend, einführen. Aber ausgerechnet für die Landesprodukte der sogenannten LOGINEO-Familie ist dies nicht möglich. Grund ist eine Dienstvereinbarung zwischen dem Ministerium für Schule und Bildung und dem Hauptpersonalrat, die eine Verpflichtung ausschließt. Schulen greifen aber auch deshalb auf andere Anbieter zurück, weil die LOGINEO-Familie immer noch nicht das versprochene Leistungsspektrum bietet.

Bei der Nutzung anderer Dienste stellt sich die Frage des Datenschutzes. Nach dem Schulgesetz sind die Schulleitungen in der Verantwortung. Es gibt keine Black oder White List, in denen bedenkliche bzw. unbedenkliche Produkte aufgelistet sind und es fehlen entsprechende Fortbildungsmöglichkeiten für Schulleitungen, die ihnen die entsprechende Kompetenz vermitteln. Bedenken seitens der Lehrkräfte, der Eltern oder der Schülerinnen und Schüler, ob der Datenschutz ausreichend Beachtung findet bei der Wahl eines Produktes bleiben teilweise ungeklärt. Den Landtag erreichen bereits Petitionen von Eltern, die sich aus Datenschutzgründen gegen die Verpflichtung zur Nutzung bestimmter Produkte wehren.

Lehrkräfte werden gem. Förderrichtlinien mit dienstlichen Endgeräten ausgestattet, damit diese mit zunehmender Digitalisierung des Bildungssektors ihre pädagogischen wie auch schulverwalterischen Aufgaben unter den Aspekten des Datenschutzes und der IT-Sicherheit konform erfüllen können. Trotz der Ausstattung ist es an vielen Schulen dennoch erforderlich, dass die Schulleitungen den Lehrkräften Sondergenehmigungen für die Nutzung von Privatgeräten erteilen, da sich die bereitgestellte dienstliche Ausstattung oft nicht ausreichend in die Prozesse in den Schulen einfügt. Das erfordert einen unnötigen bürokratischen Aufwand.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

  1. Welche konkreten Vorgaben in Bezug auf technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit sowie den Funktionsumfang erachtet die Landesregierung für die über die Schulträger gem. Förderrichtlinien bereitgestellten dienstlichen Endgeräte als sinnvoll, damit die Geräte vollumfänglich in pädagogischem wie auch schulverwalterischem Kontext von den Lehrkräften eingesetzt werden können, ohne dass Sondergenehmigungen für die Nutzung von Privatgeräten durch die Schulleitungen erteilt werden müssen, und die Gewährleistung des Datenschutzes wie auch der IT-Sicherheit damit wieder durch die Lehrkräfte sichergestellt werden muss?
  2. Welche konkreten Maßnahmen sieht die Landesregierung vor, damit die Nutzenden in den Schulen, die Schulleitungen, Lehrkräfte aber auch die Lernenden bei zunehmender Digitalisierung des Bildungssektors nicht den Überblick verlieren, sondern über ein ggf. übergeordnetes Organisations- und Verwaltungssystem eine Übersicht über die sie angehenden Belange wie ihre Kommunikation, Aufgaben, Termine, Lehr- und Lernmittel einerseits, aber auch über die sie angehenden verarbeiteten Daten anderseits erhalten?
  3. Wie konkret engagiert sich die Landesregierung im länderübergreifenden und vom FWU betreuten Projekt VIDIS, damit dort technische Schnittstellen zu digitalen Lehr- und Lernmitteln wie auch zu lernförderlichen Anwendungen unter den Aspekten des Datenschutzes und der IT-Sicherheit entstehen, die kompatibel zu den Landeslösungen sind?