NRW muss der Grundgesetzänderung zustimmen – Bundesmittel für bessere Bildung sichern

Antrag der GRÜNEN im Landtag

I.  Ausgangslage
Im Rahmen der Föderalismusreform im Jahr 2006 wurde ein Kooperationsverbot für den Bereich der Bildung grundgesetzlich festgeschrieben. Eine Unterstützung des Bundes – wie seinerzeit durch das rot-grüne Investitionsprogramm „Zukunft Bildung und Betreuung“ des Bundes (IZBB)- war danach nicht mehr möglich. Mit Hilfe dieses Programms konnten ab 2003 in den Bundesländern Aus- und Umbaumaßnahmen an Ganztagschulen durchgeführt werden. Nordrhein-Westfalen standen danach ca. 914 Millionen Euro zur Verfügung. Der Ausbau der offenen Ganztagsschule im Primarbereich und der Hauptschulen und Förderschulen mit erweitertem Ganztagsangebot wurden dadurch entscheidend vorangebracht.
Derzeit ist eine Unterstützung des Bundes im Bereich schulischer Bildung nur über bürokratische Umwege möglich, wie bei den Stellen für Sozialarbeit an Schulen über das Bildungs- und Teilhabepaket. Hier ist das Land NRW schließlich für die Weiterführung eingesprungen – nachdem der Bund die Förderung eingestellt hatte.
Bei der großen Herausforderung der Digitalisierung der Lebens- und Arbeitswelt steht auch der Bereich der schulischen Bildung vor großen Aufgaben. Die Schaffung der notwendigen Infrastruktur stellt die Kommunen vor große Herausforderungen. Das Land NRW hat mit dem Programm Gute Schule 2020 u.a. eine Finanzierungsmöglichkeit zur Förderung digitaler Infrastruktur in den Schulen auf den Weg gebracht. Der Bund muss sich aber auch seiner Verantwortung stellen. Hierzu hat er einen Digitalpakt angekündigt, der insgesamt 5 Milliarden Euro umfassen soll. Für die Schulen in Nordrhein-Westfalen sind daraus rund 1 Milliarde Euro zu erwarten.
Vorab muss allerdings das Grundgesetz geändert werden. Die von Grünen und FDP bevorzugte klare Regelung in Artikel 91b mit der Aufhebung des Kooperationsverbots fand keine ausreichende Mehrheit. GRÜNE und FDP konnten sich allerdings mit den Regierungsfraktionen von CDU/CSU und SPD auf eine Änderung des Art. 104c verständigen. So wird es dem Bund zukünftig ermöglicht, Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie mit diesen verbundene, besondere unmittelbare Kosten der Länder und Gemeinden im Bereich der Bildungsinfrastruktur zu leisten.
Damit sind nun nicht nur rein investive Kosten förderfähig sondern auch diejenigen, die die Investitionen nutzbar machen. Diese Regelung könnte beim Digitalpakt Anwendung finden (z.B. im Aufbau einer Supportstruktur), aber auch für weitere gesamtstaatliche Aufgaben wie beim Ganztagsausbau oder der Inklusion greifen.
Die Kultushoheit der Länder bleibt von den Änderungen unberührt. Über zukünftige Investitionsprogramme entscheiden Bund und Länder weiterhin gemeinsam und im Einvernehmen.

II.  Der Landtag stellt fest:

Der Bundestag hat eine Grundgesetzänderung, die Finanzhilfen des Bundes im Bereich der Bildung ermöglicht, mit der notwendigen Mehrheit verabschiedet. Erforderlich ist nun eine Zustimmung des Bundesrats ebenfalls mit Zweidrittelmehrheit. Nur damit ist eine Beteiligung des Bundes an der Finanzierung u.a. der digitalen Infrastruktur der Bildungseinrichtungen möglich.
III.  Der Landtag fordert die Landesregierung auf,
·          im Bundesrat der Grundgesetzänderung wie vom Bundestag beschlossen, zuzustimmen,
·          gegenüber der Bundesregierung auf eine zügige Umsetzung des angekündigten Digitalpaktes zu drängen,
·          Im weiteren Verfahren auf eine kommunalfreundliche und möglichst unbürokratische Umsetzung hinzuwirken.