Gesetz zur Stärkung der Unabhängigkeit und Überparteilichkeit der Landeszentrale für politische Bildung Nordrhein-Westfalen

Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU, SPD, FDP und Grünen im Landtag

Pressefoto Verena Schäffer, Fraktionsvorsitzende

A Problem

Die Aufgaben der politischen Bildung sind von herausragender Bedeutung für die Stabilität und Resilienz unserer Demokratie und ihrer Institutionen. Zur politischen Bildung in Nordrhein-Westfalen leistet die Landeszentrale für politische Bildung einen wichtigen Beitrag. Zu den Aufgaben der politischen Bildung gehört die Befähigung der Bürgerinnen und Bürger, sich in gesellschaftliche und politische Prozesse einbringen und gestaltend tätig werden zu können. Damit stärkt sie die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte. Darüber hinaus wird die Notwendigkeit anerkannt, dass es nicht zuletzt aufgrund der zunehmend schnellen Radi­kalisierung von insbesondere jungen Menschen in den sozialen Medien einer gezielten Prä­vention gegen jede Form der Menschen- und Demokratiefeindlichkeit bedarf.

Die 1946 als „Staatsbürgerliche Bildungsstelle“ gegründete Landeszentrale für politische Bil­dung Nordrhein-Westfalen ist einst Vorreiter für Angebote der politischen Bildung der Länder gewesen. Zieht man jedoch heute einen bundesweiten Vergleich zu den Landeszentralen für politische Bildung in anderen Bundesländern, so fällt auf, dass die Organisation der Landes­zentrale die geringste Eigenständigkeit und die geringste Absicherung ihrer Überparteilichkeit aufweist.

Der Landeszentrale fehlt es zudem an einer tragfähigen Rechtsgrundlage in Form eines Par­lamentsgesetzes. Im Übrigen verfügt die Landeszentrale nicht über die nötige rechtliche Selbstständigkeit. Bayern und Schleswig-Holstein haben jeweils ein Parlamentsgesetz zur Grundlage ihrer Landeszentralen gemacht, wobei die bayerische Landeszentrale über Teil­rechtsfähigkeit verfügt und so nach außen Verantwortung für ihr Angebot trägt.

Ferner ist Nordrhein-Westfalen das einzige Bundesland, das auf eine Unterstützung der Arbeit der Landeszentrale durch ein Kuratorium oder einen Beirat verzichtet. Gerade in Zeiten einer sich wandelnden Medienlandschaft, in der sich die Anforderungen an Angebote aus dem Be­reich der politischen Bildung stetig erhöhen, ist es entscheidend, schon auf organisatorischer Ebene Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu ergreifen.

Vor diesem Hintergrund hat auch das durch das Ministerium für Kultur und Wissenschaft be­rufene Expertengremium zur Neuorganisation der Landeszentrale für politische Bildung in sei­nem Abschlussbericht Vorschläge für organisatorische Veränderungen unterbreitet. Zu den Empfehlungen der Expertenkommission gehört neben der Ansiedlung der Landeszentrale für politische Bildung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags auch die entspre­chende Ansiedlung der Stabsstelle „Prävention gegen Antisemitismus, politischen und religiö­sen Extremismus, Rassismus und Demokratiefeindlichkeit“. Die Aufgaben der Stabsstelle um­fassen insbesondere die Arbeit der Landeskoordinierungsstelle gegen Rechtsextremismus und Rassismus (LKS) in Nordrhein-Westfalen, die als zentrale Anlaufstelle für die Themenfel­der Rechtsextremismus und Rassismus fungiert. Die LKS fördert, begleitet und vernetzt die Beratungsleistungen der Mobilen Beratung, der Opfer- und Betroffenenberatung sowie der zi­vilgesellschaftlichen Distanzierungs- und Ausstiegsberatung. Als sogenanntes Landes-Demo­kratiezentrum wird sie kofinanziert durch Bundesmittel. Sie ist in Nordrhein-Westfalen für die Umsetzung und Weiterentwicklung des Integrierten Handlungskonzepts gegen Rechtsextre­mismus und Rassismus verantwortlich, das als zentraler Referenzrahmen für die Präventionsarbeit gilt. Darüber hinaus nimmt auch die Prävention gegen Antisemitismus und Islamismus eine wichtige Rolle in ihrer Arbeit ein. Sie fungiert somit als zentrale Anlaufstelle in den The­menfeldern Antisemitismus, Rassismus, Rechtsextremismus, Islamismus sowie Demokratie­feindlichkeit.

B Lösung

Im Zuge der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Landeszentrale für politische Bil­dung Nordrhein-Westfalen erfolgt zur organisatorischen Stärkung der Unabhängigkeit und Überparteilichkeit eine Umstrukturierung.

Die Landeszentrale wird verfasst als teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags, die in Bezug auf den Inhalt der politischen Bildungsarbeit keinen fachlichen Weisungen, sondern lediglich gesetzlichen Vorgaben unter­liegt. Dadurch erlangt die Landeszentrale Rechtsfähigkeit nach außen. Im Innenverhältnis steht die Landeszentrale durch die Anbindung an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags auch nach erfolgter Umressortierung auf einer verlässlichen Grundlage und steigert im gleichen Zug ihre politische Unabhängigkeit. Die Präsidentin oder der Präsident des Land­tags ist oberste Landesbehörde und unterliegt der Überparteilichkeit und dem strikten Neutra­litätsgebot und ist daher der geeignete Geschäftsbereich zur Erfüllung des Ziels der Stärkung der Unabhängigkeit und Überparteilichkeit der Landeszentrale für politische Bildung Nord­rhein-Westfalen. Gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags besitzt die Landeszentrale keine eigenständige Rechtsfähigkeit.

Die Aufgaben der Landeszentrale werden entsprechend den Empfehlungen der Expertenkom­mission den zeitgemäßen Anforderungen angepasst. Dabei erfolgt die Aufgabenwahrneh­mung in zwei getrennten Aufgabenbereichen, die unter dem Dach der Landeszentrale auch sichtbar gemacht werden. Neben die Aufgabe der politischen Bildung (bisherige Landeszent­rale) tritt die Präventionsarbeit. Dazu wird die bisherige Stabsstelle „Prävention gegen Antise­mitismus, politischen und religiösen Extremismus, Rassismus und Demokratiefeindlichkeit“ als eigener Aufgabenbereich „Demokratiezentrum“ bei der Landeszentrale verankert.

Zur Unterstützung der Arbeit der Landeszentrale wird ein Kuratorium aus Vertreterinnen und Vertretern des Landtags sowie aus sachverständigen Personen gebildet.

 

C Alternativen
Keine.

D Kosten

Die organisatorische Neuverortung der Landeszentrale für politische Bildung sowie der Stabs­stelle „Prävention gegen Antisemitismus, politischen und religiösen Extremismus, Rassismus und Demokratiefeindlichkeit“ vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft zu der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags wird als „schlanke Lösung“ mit möglichst geringem Auf­wand im Rahmen verfügbarer und zu übertragender Haushaltsmittel erfolgen. Die beim Land­tag Nordrhein-Westfalen vorhandenen Strukturen im Zentralbereich sollen, soweit möglich und sachgerecht, jeweils künftig genutzt werden. Dadurch wird der Errichtungsumfang geringge-halten und der Bedarf an zusätzlichen Sachmitteln und Stellen auf das Notwendige be­schränkt. Mehraufwand wird dadurch vermieden. Gleichwohl bedarf es für die notwendige Ei­genständigkeit der Landeszentrale sowie der Eingliederung der bisherigen Landeszentrale für politische Bildung sowie der Stabsstelle „Prävention gegen Antisemitismus, politischen und religiösen Extremismus, Rassismus und Demokratiefeindlichkeit“ bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags in einem geringen Umfang zusätzliche Personal- und Sachmittel. Die insoweit notwendigen zusätzlichen Stellen sowie Sachmittel (Overhead) lassen sich noch nicht beziffern und werden im Haushalt 2026 in den Einzelplan 01 aufgenommen.

(…)

Begründung

A     Allgemeiner Teil

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Unabhängigkeit und Überparteilichkeit der Landeszentrale für politische Bildung Nordrhein-Westfalen soll die Landeszentrale durch eine neue rechtliche Ausgestaltung in ihrer Unabhängigkeit und Überparteilichkeit gestärkt werden. Die politische Bildung sowie die Präventionsarbeit werden beim Landtag unter dem Dach der Landeszentrale in zwei getrennten Aufgabenbereichen neu verortet. Neben der Aufgabe der politischen Bil­dung tritt die bislang von der Stabsstelle geleistete Präventionsarbeit samt Beratungsangebo­ten. Diese Aufgaben sollen künftig im Arbeitsbereich „Demokratiezentrum“ wahrgenommen und dabei dauerhaft gewährleistet und gestärkt werden. Darüber hinaus ist es Ziel des Geset­zes sicherzustellen, dass das Bildungsangebot der Landeszentrale pluralistisch bleibt.

Derzeit bildet der Erlass des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration vom 7. September 2006 für politische Bildung Nordrhein-Westfalen (LZpB) die rechtliche Grundlage für die Arbeit der Landeszentrale für politische Bildung. Mittlerweile wurde dieser Erlass überlagert. So ist die Landeszentrale inzwischen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen angesiedelt (Bekanntmachung über Änderungen der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden v. 13.07.2017, GV. NRW. 2017 S. 699).

Durch die Zuordnung zum Landtag soll die Landeszentrale in ihrer Stellung unabhängig wer­den. Schleswig-Holstein und auch Baden-Württemberg haben diesen Schritt bereits unter­nommen und ihre Landeszentralen beim Landtag angesiedelt.

Der bundesweite Vergleich zeigt, dass einzig in Nordrhein-Westfalen auf ein Kuratorium, einen Beirat oder ein vergleichbares Organ, dem die Funktion eines Beratungs- und Aufsichtsgremi­ums der für die politische Bildung zuständigen Institution zukommt, verzichtet wird. Zur Siche­rung von Überparteilichkeit und Pluralität ist ein solches Gremium jedoch hilfreich und sinnvoll.

Für eine erfolgreiche Arbeit dieses Gremiums ist neben dem Aufgabenzuschnitt auch dessen Besetzung von Bedeutung. Neben ausreichend weiten Befugnissen bedarf es einer Beset­zung, die neben Vertreterinnen und Vertretern der Politik auch sachverständige Personen miteinbezieht, welche durch ihre Kenntnisse aus der Praxis wichtige zusätzliche Perspektiven für die Arbeit der Landeszentrale liefern.

B     Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1
Die Landeszentrale für politische Bildung ist als teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts gegenüber Rechtspersonen außerhalb der Landtagsverwaltung rechtsfähig (Rechtsfähigkeit nach außen). Hierdurch wird die Arbeit der Landeszentrale dahingehend verselbstständigt, dass sie im Rechtsverkehr, beispielsweise bei der Veröffentlichung von Inhalten in den sozia­len Medien, eigenverantwortlich handelt.

Im Innenverhältnis ist die Landeszentrale dem Landtag zugeordnet. Die Ausübung der Rechts­aufsicht und der Dienstaufsicht erfolgt durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Land­tags. In Bezug auf den Inhalt der politischen Bildungsarbeit bzw. der Präventionsarbeit unter­liegt die Landeszentrale keinen fachlichen Weisungen des Landtags.

Nach Absatz 3 sind die Mittel der Landeszentrale im Einzelplan des Landtages in einem ge­sonderten Kapitel auszuweisen. Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel obliegt der Leitung der Landeszentrale (§ 5).

Absatz 4 regelt den Sitz der Landeszentrale (Düsseldorf) und erlaubt die Unterhaltung von Außenstellen zur Wahrnehmung regionaler Aufgaben.

Zu § 2
§ 2 regelt den Aufgabenbereich der Landeszentrale. Die Regelung folgt den Empfehlungen des Expertengremiums zur Neuorganisation der Landeszentrale für politische Bildung (Vor­lage 18/3738 Neudruck), ergänzt um den Gesichtspunkt der Erinnerungskultur. Ferner werden der Landeszentrale die von der bisherigen Stabsstelle „Prävention gegen Antisemitismus, po­litischen und religiösen Extremismus, Rassismus und Demokratiefeindlichkeit“ im Ministerium für Kultur und Wissenschaft wahrgenommenen Aufgaben übertragen. Hierfür werden unter dem Dach der Landeszentrale zwei getrennte Aufgabenbereich eingerichtet. Die bisher von der Stabsstelle wahrgenommenen Aufgaben werden bei der Landeszentrale in den neuen Aufgabenbereich „Demokratiezentrum“ integriert.

Im Rahmen ihrer Aufgaben arbeitet die Landeszentrale unter anderem mit der oder dem Be­auftragten des Landes Nordrhein-Westfalen für die Bekämpfung des Antisemitismus, für jüdi­sches Leben und Erinnerungskultur, den anderen Ressorts und den Weiterbildungseinrichtun­gen zusammen.

Absatz 3 stellt klar, dass die vom Landtag in der Arbeit der politischen Bildung wahrgenomme­nen Aufgaben von diesem Gesetz unberührt bleiben. Dies gilt sowohl für den derzeit wahrge­nommenen Aufgabenbestand als auch für etwaige neue Projekte in der Zukunft.

Zu § 3
§3 regelt die Ausgestaltung der Aufgaben sowie die Zusammensetzung des Kuratoriums. Das Kuratorium hat Kontroll- und Lenkungsfunktion. Seinen Mitgliedern stehen zur Ausführung ih­rer Tätigkeit im Kuratorium umfassende Informationsrechte gegenüber der Leitung zu.

Die Absätze 1 und 2 regeln die Besetzung des Kuratoriums. Das Präsidium des Landtags ist geborenes Mitglied. Das Gesetz differenziert darüber hinaus zwischen Vertreterinnen und Ver­tretern der Fraktionen des Landtags, einem Mitglied der Landesregierung und sachverständi­gen Personen aus dem Bereich der politischen Bildung. Die Vertreterinnen und Vertreter von Fraktionen und Landesregierung werden benannt, die sachverständigen Personen auf Vor­schlag der Fraktionen vom Landtag gewählt. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt ehren­amtlich.

Zu den Aufgaben der Landeszentrale gehört auch die Vergabe von Fördermitteln. Entspre­chend sollte bei dem Vorschlag und der Wahl von sachverständigen Personen, etwa Akteuren der Zivilgesellschaft, auf die Vermeidung von Interessenkonflikten geachtet werden.

Nach Absatz 3 nimmt die Leitung sowie deren bzw. dessen Stellvertretung beratend an den Sitzungen des Kuratoriums teil. Das Kuratorium kann weitere Personen zu seinen Sitzungen hinzuziehen.

Absatz 4 regelt den Vorsitz des Kuratoriums und weist diese Aufgabe der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landtags zu. Der Sitzungsturnus wird in Absatz 6 normiert.

Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Kuratoriums werden in Absatz 5 beschrieben. Die Auf­zählung ist nicht abschließend. Vielmehr besteht eine Zuständigkeit für alle Angelegenheiten grundsätzlicher Art. Dies gilt jedoch nur, soweit die Aufgaben nicht aufgrund vorrangiger Re-gelugen dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Landtags zugewiesen sind. Die Vorschrift regelt auch ein umfassendes Auskunftsrecht des Kuratoriums gegenüber der Leitung.

Zu § 4
Die vom Kuratorium bestellte Leitung der Landeszentrale vertritt die Landeszentrale nach au­ßen und sorgt dafür, dass die vom Kuratorium gesetzten Arbeitsschwerpunkte in der Arbeit der Landeszentrale Umsetzung finden. Sie leitet die Landeszentrale innerhalb der durch Ge­setz und das Kuratorium gesetzten Schwerpunkte selbstständig.

Zu § 5
Der Leitung der Landeszentrale obliegt die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel aus dem Ka­pitel der Landeszentrale. Die Landeszentrale wird durch Haushaltsvermerk gemäß § 17b der Landeshaushaltsordnung der Budgeteinheit des Landtags zugeordnet. Der Haushaltsvoran­schlag ist der oder dem Beauftragten des Haushaltes des Landtags rechtzeitig für die jährliche Haushaltsaufstellung zuzuleiten. Der Voranschlag wird Bestandteil des Haushaltsentwurfs des Landtags, den der Ältestenrat gemäß § 10 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Landtags fest­stellt.

Zu § 6
Die Vorschrift regelt in den Absätzen 1, 2 und 4 die Beteiligung der Landeszentrale an den Beratungen des Landtags. Absatz 3 konstituiert eine Unterrichtungspflicht: Zur Betonung der Unabhängigkeit der Landeszentrale muss die Landesregierung die Landeszentrale danach über alle Gesetzes- und Verordnungsvorhaben unterrichten, die Belange der politischen Bil­dung und die Präventionsarbeit betreffen. Analog zu den Unterrichtungspflichten gegenüber dem Landtag betont die Vorschrift die Eigenständigkeit der Landeszentrale durch eine eigen­ständige Informationspflicht der Landesregierung gegenüber der Landeszentrale.

Zu § 7
Die Vorschrift regelt die Übertragung der Aufgaben. Es erfolgt ein Wechsel der Landeszentrale für politische Bildung sowie der Stabsstelle „Prävention gegen Antisemitismus, politischen und religiösen Extremismus, Rassismus und Demokratiefeindlichkeit“ vom Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft in den Geschäftsbereich des Landtags, dem sie dienstrechtlich zugeordnet werden. Oberste Dienstbehörde ist die Präsidentin bzw. der Präsi­dent des Landtags.

Zu § 8
Die Vorschrift regelt personalrechtliche sowie haushaltsrechtliche Maßnahmen für den Über­gang der Landeszentrale sowie der Stabsstelle zum Landtag. Das Land Nordrhein-Westfalen bleibt Dienstherr der Beamtinnen und Beamten und Arbeitgeber der Tarifbeschäftigten. Dabei erfolgt ein Wechsel in den Geschäftsbereich des Landtags, dem sie dienstrechtlich zugeordnet werden. Oberste Dienstbehörde ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags. Entspre­chend gelten auch Artikel 39 Absatz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und § 106 des Landesbeamtengesetzes.

Zu Artikel 2
Durch Artikel 2 erfolgt eine Änderung des Landesbesoldungsgesetzes, dort der Anlage 2 (Landesbesoldungsordnung B). In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4“ erfolgt eine Ein­fügung für die Leitung der Landeszentrale.

Zu Artikel 3
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Der Gesetzentwurf in voller Länge