Datenschutz – endlich Sicherheit für Schulen, Eltern, Schülerinnen und Schüler schaffen

Kleine Anfrage von Sigrid Beer

In Nordrhein-Westfalen wird zu wenig auf den Schutz der Rechte und Freiheiten der Kinder und Jugendlichen sowie der Lehrkräfte geachtet, wenn es um die digitale Gestaltung des Unterrichts geht. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG dient bei der Verwendung von Programmen und Plattformen im Schulunterricht dem Schutz der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrerinnen und Lehrer. Doch es bestehen bei der Verwendung bestimmter Produkte offenbar eklatante Lücken, die sich mit der DS-GVO nicht vereinbaren lassen. Es ist oft nicht nachvollziehbar, welche personenbezogenen Daten wie und zu welchen Zwecken verarbeitet werden und ob diese wirklich auf das notwendige Minimum reduziert sind.

Der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Lutz Hasse, hat sich des Problems angenommen. Er hat gängige in Schulen verwendete Software bewertet und entsprechende Empfehlungen zu ihrer Nutzung abgegeben. Seine Ergebnisse hat er in Form von neun Informationsschreiben an alle Thüringer Schulen versandt. (https://fragdenstaat.de/anfrage/prufungen-und-einschatzungen-zu-an-schulen-verwendeter-anwendungen/#nachricht-636164) Erst durch eine Anfrage über die Plattform „Frag den Staat“ wurden die Hinweise öffentlich. Die Liste legt nicht nur die Problematik von Anwendungen wie Microsoft 365 oder G-Suite-Education dar. Zahlreiche beliebte Lernapps kommen auf den Prüfstand. Selbst Anbieter wie Sofatutor oder Serlo müssen sich der Kritik stellen. Auch die vom Bund geförderte Plattform „Wir lernen online“ und das multimediale öffentlich-rechtliche Schulfernsehen „Planet Schule“ kommen nicht ungeschoren davon. Dem Lehrpersonal in Thüringen bringt die Arbeit des Datenschützers die lange erhoffte Planungssicherheit beim Einsatz digitaler Medien im Unterricht. Und die Softwareentwicklerinnen und -entwickler werden zukünftig wahrscheinlich dadurch vermehrt auf datenschutzkonforme Formate achten, wovon die Anwenderinnen und Anwender wiederum profitieren.

Wichtig wäre für die Zukunft, eine solche White- und Blacklist direkt auf einer frei zugänglichen Plattform bundesweit bereitzustellen und regelmäßig zu aktualisieren. Nur so bleibt langfristig der Datenschutz bei digital begleitetem Schulunterricht im Fokus. Eine zentrale Stelle zur datenschutzrechtlichen Zertifizierung gemäß DS-GVO würde für die Anbieter einen Anreiz setzen, ihre Produkte mit einem solchen Label aufzuwerten. Die Verantwortlichen würden endlich in der schwierigen Aufgabe unterstützt, Datenschutz im Unterricht zu gewährleisten.

Leider gibt es für die Lehrerinnen und Lehrer an nordrhein-westfälischen Schulen noch keine Planungssicherheit bei der Anwendung von Software im Unterricht. Auch wenn zurzeit der Distanzunterricht nicht mehr flächendeckend stattfinden muss, sollte das Arbeiten mit digitalen Medien im Unterricht umfänglich und sicher genutzt werden. Dafür bietet die Analyse des Thüringer Datenschutzbeauftragten eine ideale Grundlage. Sie kann ein Schub für die Schulentwicklung und die digitale Bildung sein. Sie sollte auch in Nordrhein-Westfalen schnellstmöglich genutzt werden.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Wie bewertet die Landesregierung die Analyse von Lernsoftware des Thüringer Datenschutzbeauftragten Lutz Hasse?
  2. Welche Pläne hat die Landesregierung für eine Umsetzung dieser oder einer vergleichbaren Datenschutz-Liste in Nordrhein-Westfalen?
  3. Welche Anstrengungen unternimmt die Landesregierung, um eine zentrale Stelle zur datenschutzrechtlichen Zertifizierung von Lernsoftware zu realisieren, die ohne Bedenken in den Schulen eingesetzt werden kann?
  4. Wie steht die Landesregierung zur bundesweiten Einrichtung einer solchen Zertifizierungsstelle, bei der ein Anbieter eine datenschutzrechtliche Zertifizierung erhalten kann?
  5. Zu welchen datenschutzrechtlichen Ergebnissen haben die Prüfungen von an Schulen eingesetzter Lernsoftware und Online-Anwendungen (u. a. Lernplattformen, Kollaborations-Tools und Lernsoftware) seit Inkrafttreten der DS-GVO in Nordrhein-Westfalen geführt? (Bitte aufschlüsseln nach Produkten.)