Änderungsantrag zum „Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW)“

Der Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

  1. § 1 des Gesetzentwurfs

§ 1 Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

  1. Der Denkmalschutz und die Denkmalpflege liegen im öffentlichen Interesse. Es ist Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege die Denkmäler zu schützen und zu pflegen, wissenschaftlich zu erforschen und das Wissen über Denkmäler zu verbreiten. Dabei ist auf eine sinnvolle Nutzung hinzuwirken.
  2. Der Denkmalschutz und die Denkmalpflege obliegen dem Land Nordrhein-Westfalen, den Denkmalfachämtern sowie den Gemeinden und den Gemeindeverbänden nach Maßgabe dieses Gesetzes. Dabei wirken sie mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten zusammen.
  3. Die Vorschriften des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) sowie des Kulturgesetzesbuches für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353) jeweils in der geltenden Fassung bleiben unberührt.“

wird ersetzt durch § 1 der aktuell gültigen Fassung des Gesetzes: § 1 Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

  1. Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden.
  2. Denkmalschutz und Denkmalpflege obliegen dem Land, den Gemeinden und Gemein­deverbänden nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes.
  3. Bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege angemessen zu berücksichtigen. Die für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständigen Behörden sind frühzeitig einzuschalten und so mit dem Ziel in die Abwägung mit anderen Belangen einzubeziehen, dass die Erhaltung und Nut­zung der Denkmäler und Denkmalbereiche sowie eine angemessene Gestaltung ihrer Umgebung möglich sind. Ihrerseits wirken Denkmalschutz und Denkmalpflege darauf hin, dass die Denkmäler in die Raumordnung und Landesplanung, die städtebauliche Entwick­lung und die Landespflege einbezogen und einer sinnvollen Nutzung zugeführt werden.“

2. § 9 (3) Satz 2 „Erlaubnispflichten bei Baudenkmälern“ wird wie folgt geändert:

Gestrichen wird: „Bei der Entscheidung sind insbesondere auch die Belange des Woh­nungsbaus, des Klimas, des Einsatzes erneuerbarer Energien sowie der Barrierefreiheit angemessen zu berücksichtigen.

Eingefügt wird: „Bei der Entscheidung sind insbesondere die Belange des Klima- und Res-sourcenschutzes und des Einsatzes erneuerbarer Energien sowie der Barrierefreiheit an­gemessen zu berücksichtigen.“

  1. § 13 (3) Satz 2 „Erlaubnispflichten bei Gartendenkmälern“ wird wie folgt geändert:

Gestrichen wird: Bei der Entscheidung sind insbesondere auch die Belange der Barriere­freiheit, des Klimas und der Verkehrssicherheit angemessen zu berücksichtigen.

Eingefügt wird: „Bei der Entscheidung sind insbesondere die Belange des Klima- und Res-sourcenschutzes und des Einsatzes erneuerbarer Energien sowie die Belange der Ver­kehrssicherheit und der Barrierefreiheit angemessen zu berücksichtigen.“

  1. § 15 „Erlaubnispflichten bei Bodendenkmälern“ wird in Absatz 3 nach Satz 2 wie folgt ergänzt:

„Bei der Entscheidung sind insbesondere die Belange des Klima- und Ressourcenschut-zes und des Einsatzes erneuerbarer Energien angemessen zu berücksichtigen.“

  1. § 21 „Aufbau, Aufgaben und Zuständigkeit der Denkmalbehörden“ und § 22 „Aufga­ben Bezeichnungen und Zuständigkeit der Denkmalfachämter

erhalten auf Grundlage des aktuell gültigen Gesetzes folgende neue Fassung:

§ 21 (neu) Denkmalbehörden

(1) Denkmalbehörden sind

  1. Oberste Denkmalbehörde: der für die Denkmalpflege zuständige Minister;
  2. Obere Denkmalbehörde: die Regierungspräsidenten für die kreisfreien Städte, im Üb­rigen die Oberkreisdirektoren als untere staatliche Verwaltungsbehörden;
  3. Untere Denkmalbehörden: die Gemeinden.

(2) Die Kreise sind zur Beratung der Unteren Denkmalbehörden verpflichtet, soweit diese nicht Große oder Mittlere kreisangehörige Städte sind.

(3) Die Denkmalbehörden sind Sonderordnungsbehörden. Die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr.

  • 22 (neu) Zuständigkeit der Denkmalbehörden

(1) Soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist, sind die Unteren Denkmalbehörden für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig.

(2) Örtlich zuständig ist die Denkmalbehörde, in deren Bezirk sich das Denkmal befindet. Im Zweifel entscheidet die nächsthöhere Denkmalbehörde über die Zuständigkeit. Bei Bo­dendenkmälern richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Entdeckungsstätte; bei Ge­fahr im Verzuge kann auch die Denkmalbehörde Anordnungen erlassen, in deren Bezirk sich das Bodendenkmal befindet.

(3) Ist der Bund oder das Land Nordrhein-Westfalen als Eigentümer oder Nutzungsbe­rechtigter eines Denkmals betroffen, entscheidet anstelle der Unteren Denkmalbehörde der Regierungspräsident.

(4) Die Unteren und Oberen Denkmalbehörden treffen ihre Entscheidungen im Benehmen mit dem Landschaftsverband. Das Benehmen gilt als hergestellt, wenn der Denkmalbe­hörde nicht innerhalb von drei Monaten eine Äußerung des Landschaftsverbandes vor­liegt. Will die Denkmalbehörde von der Äußerung des Landschaftsverbandes abweichen, so hat der Landschaftsverband das Recht, unmittelbar die Entscheidung der Obersten Denkmalbehörde herbeizuführen. § 23 (neu) Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 23 (neu) Denkmalpflege

(1) Die Denkmalpflege obliegt den Gemeinden und Gemeindeverbänden als Selbstver­waltungsaufgabe. § 21 (neu) bleibt unberührt.

(2) Die Landschaftsverbände beraten und unterstützen die Gemeinden und Kreise in der Denkmalpflege und wirken fachlich bei den Entscheidungen der Denkmalbehörden mit.

(3) Die Landschaftsverbände nehmen im Rahmen der Denkmalpflege durch Denkmalpflegeämter insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. Fachliche Beratung und Erstattung von Gutachten in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
  2. wissenschaftliche Untersuchung und Erforschung der Denkmäler sowie deren Veröf­fentlichung und wissenschaftliche Behandlung der Fragen von Methodik und Praxis der Denkmalpflege,
  3. Konservierung und Restaurierung von Denkmälern sowie fachliche Überwachung dieser Maßnahmen,
  4. wissenschaftliche Ausgrabungen, Bergung und Restaurierung von Bodendenkmä­lern, Überwachung dieser Maßnahmen sowie Erfassung der beweglichen Boden­denkmäler,
  5. Bewirtschaftung der ihnen vom Land bereitgestellten Mittel für die Denkmalpflege,
  6. Wahrnehmung der Interessen der Denkmalpflege bei Planungen und sonstigen Maß­nahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände oder anderer öffentlicher Stellen als Träger öffentlicher Belange,
  7. Beratung bei der Vorbereitung von Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen.

(4) Die Denkmalpflegeämter sind bei der Erstellung von Gutachten an fachliche Weisun­gen nicht gebunden; sie sind berechtigt, ihre Gutachten an diejenigen Personen, Behör­den und sonstigen Stellen zu übermitteln, die ein berechtigtes Interesse nachweisen.

(5) Für ihr Gebiet nimmt die Stadt Köln anstelle des Landschaftsverbandes Rheinland die Aufgaben der Bodendenkmalpflege wahr.

  1. § 23 „Denkmalliste“ und § 24 „Verfahren

erhalten auf Grundlage des aktuell gültigen Gesetzes folgende neue Fassung:

§ 24 (neu) Denkmalliste

  1. Denkmäler sind getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und be­weglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen; bewegliche Denkmäler sind nur einzutragen, wenn dies wegen ihrer besonderen Bedeutung, die auch in einem historisch begründeten Ortsbezug liegen kann, angebracht erscheint. Mit der Eintragung oder der vorläufigen Unterschutzstellung unterliegen sie den Vorschriften dieses Gesetzes. Wer­den bewegliche Denkmäler von einer öffentlichen Einrichtung betreut, so bedürfen sie nicht der Eintragung in die Denkmalliste; sie unterliegen gleichwohl den Vorschriften die­ses Gesetzes. Die Vorschriften der §§ 3 (neu), 15 (neu), 26 (neu), 27(neu) und 39 (neu) gelten unabhängig von der Eintragung der Bodendenkmäler in die Denkmalliste.
  2. Die Denkmalliste wird von der Unteren Denkmalbehörde geführt. Die Eintragung er­folgt im Benehmen mit dem Landschaftsverband von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers oder des Landschaftsverbandes.
  3. Über die Eintragung ist ein Bescheid zu erteilen.
  4. Die Eintragung ist von Amts wegen zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.
  5. Die Denkmalliste steht hinsichtlich der Eintragung von Baudenkmälern und ortsfesten Bodendenkmälern jedermann zur Einsicht offen. Hinsichtlich der Eintragung von bewegli­chen Denkmälern ist die Einsicht nur dem Eigentümer und den sonst dinglich Berechtigten oder von ihnen besonders Ermächtigten gestattet.
  6. Der für die Denkmalpflege zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverord­nung die näheren Bestimmungen über Form und Führung der Denkmalliste sowie das Eintragungs- und Löschungsverfahren zu treffen.

7. § 26 (2) „Auskunfts- und Duldungspflichten“ wird wie folgt (Unterstreichung) ergänzt:

Die Denkmalbehörden und Denkmalfachämter sowie ihre Beauftragten und unter der Ver­antwortung des Landes oder der Denkmalfachämter tätige Personen sind berechtigt, Grundstücke und Wohnungen zu betreten sowie Prüfungen und Untersuchungen anzu­stellen, soweit dies für die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbe­sondere zur Eintragung in die Denkmalliste oder für andere Maßnahmen nach diesem Gesetz, erforderlich ist. Das Betreten von Wohnungen ist ohne Einwilligung der Verpflich­teten nur bei Gefahr im Verzug zulässig.

  1. In § 26 (3) „Auskunfts- und Duldungspflichten“ wird Satz 1 gestrichen: „Kirchen, die nicht dauernd für die Öffentlichkeit zugänglich sind, dürfen nur mit Zustimmung betreten werden.“

Daraus folgende Änderungsbefehle: Satz 2 wird Satz 1 und Satz 3 wird wie folgt geändert: „Gegenüber anderen Religionsgemeinschaften gilt Satz 1 entsprechend.“

  1. 28 „Landesdenkmalrat“ bis § 30 „Kommunale Denkmalpflege und Denkmalpflege-plan

erhalten auf Grundlage des aktuell gültigen Gesetzes folgende neue Fassung:

§ 28 (neu) Beiräte

  1. Zur Vertretung der Belange der Denkmalpflege können bei der Obersten Denkmalbe­hörde ein Landesdenkmalrat gebildet sowie die anerkannten Denkmalpflegeorganisationen angehört werden. Nähere Bestimmungen zur Zusammensetzung des Landesdenkmalrates sollen durch eine Rechtsverordnung geregelt werden, die vom Parlament zu ver­abschieden ist. Ziel ist es, dass Vertreterinnen und Vertreter des Denkmalschutzes und der Nutzenden Mitglieder mit Stimmrecht sein sollen.
  2. Bei jeder Unteren Denkmalbehörde ist ein Ausschuss ihrer Vertretung für die Aufgaben nach diesem Gesetz zu bestimmen. Die Vertretung bestimmt durch Satzung, ob ein Denkmalausschuß gebildet oder welchem anderen Ausschuss diese Aufgabe zugewiesen wird. In der Satzung soll die Möglichkeit vorgesehen werden, dass an Beratungen von Aufgaben nach diesem Gesetz zusätzlich für die Denkmalpflege sachverständige Bürger mit bera­tender Stimme teilnehmen. Der Denkmalausschuss kann von Betroffenen angerufen wer­den, wenn die Entscheidung der UDB angezweifelt wird. Gibt der Ausschuss dem Ersu­chen statt, trifft die nächst höhere Denkmalbehörde die abschließende Entscheidung über den Sachverhalt.

§ 29 (neu) Beauftragte für Denkmalpflege

  1. Die Untere Denkmalbehörde kann im Benehmen mit dem Landschaftsverband ehren­amtliche Beauftragte für Denkmalpflege bestimmen.
  2. Werden für ein Gemeindegebiet mehrere ehrenamtliche Beauftragte für Denkmal­pflege berufen, so sollen deren Aufgabenbereiche nach regionalen oder fachlichen Ge­sichtspunkten abgegrenzt werden.
  3. Der Beauftragte für Denkmalpflege wird für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Wiederberufung ist zulässig.
  4. Die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege werden gutachtlich tätig. Sie ha­ben insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vermittlung von Informationen, Hinweisen und Auskünften an den Ausschuß gemäß § 28 Abs. 2 (neu), die Untere Denkmalbehörde und den Landschaftsverband,
    2. Beobachtung der örtlichen Vorhaben, Planungen, Vorgänge und Presseberichterstat­tung. von denen die Interessen der Denkmalpflege berührt werden, sowie
    3. Pflege von Verbindungen zu Institutionen und Personen, die der Denkmalpflege Ver­ständnis entgegenbringen oder ihr förderlich sein können.

§ 30 (neu) Denkmalpflegeplan

  1. Die Gemeinden sollen Denkmalpflegepläne aufstellen und fortschreiben.
  2. Der Denkmalpflegeplan gibt die Ziele und Erfordernisse des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Darstellungen und Festsetzungen in der Bauleitplanung nach-richtlich wieder. Er enthält
    1. die Bestandsaufnahme und Analyse des Gebietes der Gemeinde unter siedlungsge­schichtlichen Gesichtspunkten,
    2. die Darstellung der Bau- und Bodendenkmäler, der Denkmalbereiche, der Grabungs­schutzgebiete sowie – nachrichtlich – der erhaltenswerten Bausubstanz und
    3. in Planungs- und Handlungskonzept zur Festlegung der Ziele und Maßnahmen, mit denen der Schutz, die Pflege und die Nutzung von Denkmälern im Rahmen der Stadt­entwicklung verwirklicht werden sollen.

10. § 36 „Erteilung von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke

erhält die Formulierung des § 40 „Bescheinigungen für steuerliche Zwecke“ des aktuell gültigen Gesetzes und wird in der Nummerierung angepasst:

§ 36 (neu) Bescheinigungen für steuerliche Zwecke

Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden von der Unteren Denkmalbehörde im Benehmen mit dem Landschaftsverband ausgestellt. Sie dürfen nur erteilt werden, wenn das Denkmal in die Denkmalliste eingetragen ist oder gemäß § 4 Abs. 1 und 2 als vorläufig eingetragen gilt.

  1. § 38 „Denkmäler, die der Religionsausübung dienen“ wird ersetzt durch die Formulie­rung des § 38 „Denkmäler, die der Religionsausübung dienen“ des aktuell gültigen Geset­zes (die Nummerierung bleibt gleich):

§ 38 Denkmäler, die der Religionsausübung dienen

Mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften soll die Zusammenarbeit bei Schutz und Pflege ihrer Denkmäler fortgesetzt werden. Bei Entscheidungen über diese Denkmäler haben die Denkmalbehörden die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften festge­stellten Belange der Religionsausübung zu beachten.

  1. § 39 „Gewinnung von Bodenschätzen“ wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird gestrichen und Absatz 2 wird zu Absatz 1.
    b) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und Absatz 2 (neu) wird wie folgt geändert:
    a. „Bei der Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne haben die Bergbehörden das Einvernehmen mit dem zuständigen Landschaftsverband oder der Stadt Köln herbeizuführen.“
    c) Absatz 4 wird zu Absatz 3.
  2. § 40 „Aufgabenübertragung im Bereich der Denkmalpflege“ entfällt.

Die Nummerierung der nachfolgenden §§ verschiebt sich: § 41 Ordnungswidrigkeiten wird zu § 40 (neu) Ordnungswidrigkeiten.

  1. 42 „Rechtsverordnungen“ wird zu § 41 (neu) Rechtsverordnungen und gekürzt um folgenden Halbsatz:

„die Festlegung von Unteren Denkmalbehörden, die für die Wahrnehmung der ihnen über­tragenen Aufgabe nicht angemessen ausgestattet sind,“.

sowie ergänzt um folgenden Satz:

„Eine Rechtversordnung für den Landesdenkmalrat ist durch das Parlament bis zum 31.12.2024 zu beschließen.“

  1. 43 „Übergangsvorschriften“ wird zu § 42 (neu) Übergangsvorschriften und gekürzt um folgenden Satz:

„(3) Die Übernahme der Führung der Denkmallisten hinsichtlich der Bodendenkmäler durch das jeweils zuständige Denkmalfachamt nach § 23 Absatz 7 Satz 2 hat bis zum 31. Dezember 2024 zu erfolgen.“

Die Nummerierung von § 44 Inkrafttreten und Außerkrafttreten wird zu § 43 (neu) Inkrafttreten und Außerkrafttreten.

Begründung

Denkmäler sind gleichsam integrale Bestandteile unseres kulturellen Erbes und prägende und identitätsstiftende Elemente unserer Ortsbilder. Sie für nachfolgende Generationen zu erhal­ten, ist aus kulturellen und geschichtswissenschaftlichen Gründen eine wichtige Aufgabe un­seres Gemeinwesens, deren Wahrnehmung durch das Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) geregelt wird.

Zu 1)

Der Evaluationsbericht von synergon aus dem Jahr 2018 im Auftrag des Ministeriums sah keinen Bedarf zur Veränderung dieses Paragraphen. Die vorgeschlagene Umformulierung des § 1 führt (zusammen mit anderen Paragraphenänderungen) zu einer Abschwächung des Denkmalschutzes in NRW. Damit wird dem Staatsziel aus der Landesverfassung § 18 nicht mehr entsprochen, das dezidiert den Schutz von Denkmälern in den Vordergrund rückt.

Ein Gutachten von Rechtsanwalt Wilhelm Achelpöhler für die Kanzlei Meisterernst, Düsing, Manstetten vom Mai 2021 im Auftrag der Grünen Landtagsfraktion erläutert auf Grundlage einer Vorversion des Gesetzes unter dem Stichwort Verschlechterungsverbot, dass im Hinblick auf die Staatszielbestimmung Rückschritte begründungspflichtig sind. Um dies zu ver­meiden, schlagen wir eine Beibehaltung des bisherigen § 1 aus der aktuell gültigen Fassung des Denkmalschutzgesetzes vor.

Unser Vorschlag wurde ebenso von den Kommunalen Spitzenverbänden und vers. Denkmal-schutzvertreterinnen und -vertretern wie ICOMOS in der Anhörung des AHKBW am 18.3.2022 geteilt. Auch die Landschaftsverbände haben das in einer Stellungnahme zur Vorgängerfas­sung des Gesetzes getan.

Zu 2, 3 und 4)

Denkmäler sind gleichsam integrale Bestandteile unseres kulturellen Erbes und prägende und identitätsstiftende Elemente unserer Ortsbilder. Sie für nachfolgende Generationen zu erhal­ten ist aus kulturellen und geschichtswissenschaftlichen Gründen eine wichtige Aufgabe un­seres Gemeinwesens, deren Wahrnehmung durch das Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) geregelt wird. Es ist es den meisten Baudenkmälern gemein, dass sie unter spezifi­schen historischen Rahmenbedingungen erbaut wurden. Oft hat sich auch ihr Nutzungszweck im Laufe der Zeit verändert. Gerade im Bereich der Baudenkmäler lässt sich der langfristige Erhalt wirtschaftlich nur dann legitimieren, wenn diese dauerhaft auch einen modernen Nut­zungszweck erfüllen und dazu die modernen, insbesondere technischen, Anforderungen er­füllen. Dieser Interessenskonflikt zwischen dem Erhalt und der Nutzung historischer Bausub­stanz muss traditionell mit jedem technischen Entwicklungsschritt neu abgewogen werden. Im Ergebnis verfügen auch Baudenkmäler heute i.d.R. über alle für die jeweilige Nutzung notwen­digen zeitgemäßen Infrastrukturen, vom fließenden Wasser, über elektrische Leitungen bis hin zu Breitbandanschluss und Klimatisierung.

Mit sich verändernden Ansprüchen an die Energieeffizienz und die klimafreundliche Energie­versorgung von Gebäuden ist in den vergangenen Jahren ein weiterer Zielkonflikt erwachsen, der Denkmalpflegerinnen und Denkmalnutzerinnen heute erneut vor schwierige Abwägungsentscheidungen stellt. Während viele Eigentümerinnen und Nutzerinnen von Baudenkmälern stetig steigenden Energiepreisen durch eine energetische Modernisierung entgegenwirken wollen, fürchten viele Denkmalschützerinnen um die Erfüllung ihres Schutzauftrages. Im Er­gebnis hängt die Erteilung einer Veränderungsgenehmigung stark von den individuellen Abwägungsentscheidungen der Unteren Denkmalbehörden ab. Oftmals werden Maßnahmen zur energetischen Modernisierung, wie z.B. die Installation von PV-Anlagen oder der Austausch alter Fenster mit Verweis auf die zu schützende Bausubstanz oder das zu schützende Erscheinungsbild abgelehnt. Die Folge kann ein vermindertes Nutzungspotential und damit eine verringerte Wirtschaftlichkeit ganzer Gebäude sein. Entfallen aber moderne Nutzungs­möglichkeiten oder wird der Betrieb eines Gebäudes unwirtschaftlich, unterbleiben über kurz oder lang auch sonstige Instandhaltungsmaßnahmen und der Erhalt eines Baudenkmals wird dauerhaft gefährdet. Um die energetische Sanierung und Modernisierung von Denkmalschutzobjekten grundsätzlich zu erleichtern, ihr Nutzungspotential zu erhalten und so ihren Fortbestand zu sichern, bedarf es einer Klarstellung im DSchG NRW, welche den Denkmal­schutzbehörden einen klaren Abwägungsspielraum zu Gunsten der Erfordernisse von Klima­schutz und Klimafolgenanpassung eröffnet, aber gleichzeitig weiterhin eine Prüfung des Ein­zelfalls sicherstellt. Die Formulierung des Klima- und Ressourcenschutzes zeigt deutlicher, welches Ziel verfolgt wird. Es geht beim Denkmalschutz auch immer um Ressourcenschonung. Der Erhalt von Gebäuden spart im Vergleich zum Abriss und Neubau erhebliche Mengen an Energie. Den Bedarf einer Neuformulierung bestätigt auch die Stellungnahmen des LEE e.V. zur Anhörung am 18.03.2022. Sie wiesen in der Anhörung mündlich darauf hin, dass andere Bundesländer bereits gute Erfahrungen mit entsprechenden Formulierungen gemacht haben und sie empfehlen darüber hinaus Initiativen für mehr Photovoltaik auf Baudenkmälern. Aber auch die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbaubehörde hat sich in der Anhörung dafür eingesetzt die Belange des Klimaschutzes aufzunehmen, diese Haltung findet sich auch in der Stellungnahme der Bezirksregierungen Drs. 17/4921.

Barrierefreiheit ist nicht zuletzt wegen der UN-Behindertenrechtskonvention zu berücksichti­gen. Der barrierefreie Ausbau der Denkmäler in ihrer bisherigen Nutzung entspricht den An­forderungen der heutigen Zeit. Dies bestätigen auch die Stellungnahmen von SoVD (17/4871) und Sozialverband VdK (17/4895) zur Anhörung am 18.03.2022.

Auch wenn im Abwägungsprozess stets alle Belange zu berücksichtigen sind, sollen im Ge­setz bestimmte Belange benannt werden, die in den vergangenen Jahren ein häufiger Streit­punkt waren. Die genannte Reihenfolge ist keine Priorisierung, sie ist vielmehr eine politische Absichtserklärung.

Zu 5)

Die geplanten Veränderungen bei den Zuständigkeiten der Behörden sind unnötig. Der Evaluationsbericht von synergon aus dem Jahr 2018 hat keinen Veränderungsbedarf in dieser Größenordnung angezeigt, sondern vielmehr mehr Kommunikation in den vorhandenen Struk­turen angemahnt.

Die Landschaftsverbände haben in ihrer Stellungnahme 17/4910 und mündlich in der Anhö­rung am 18.03.2022 ausgeführt, dass der Schutz der Denkmäler mit den aktuellen Abläufen sichergestellt ist. Eine Veränderung birgt demnach Rechtsunsicherheit, die nicht in Kauf ge­nommen werden sollte. Dem schließen sich Vertreter des Denkmalschutz Bündnis NRW an, s. Stellungnahmen 17/4903, 17/4944, 17/4884, 17/4914, 17/4906, 17/4916.

Darüber hinaus hat unsere Fraktion ein Gutachten erstellen lassen, das zum Ergebnis hatte, dass die Konnexität nicht ausreichend berücksichtigt wurde (Gutachten von Rechtsanwalt Wil­helm Achelpöhler für die Kanzlei Meisterernst, Düsing, Manstetten“, Mai 2021). Eine neue Regelung der Zuständigkeiten schafft zunächst Rechtsunsicherheit, so Gutachter Achelpöhler.

Die geplante Umstrukturierung widerspricht internationalen Standards wie ICOMOS in ihrer Stellungnahme (17/4944) betont. Demnach heißt es z.B. in der „Empfehlung betreffend den Schutz des Kultur- und Naturerbes“ (von der Generalkonferenz der UNESCO 1972 zusammen mit Welterbekonvention beschlossen) in Ziff. 17, dass die Aufgabe der Denkmalfeststellung und die Ausführung von Denkmalschutzaufgaben zwischen regionalen und überregionalen Behörden aufgeteilt werden sollte.

Es sollte eine ausführliche Debatte dem nächsten Landtag empfohlen werden. Dann ist ein breites Beteiligungsverfahren mit interfraktionellem Rückhalt denkbar – mit dem Ziel ein mo­dernes Denkmalschutzgesetz für NRW gemeinsam mit den Akteurinnen und Akteuren des Denkmalschutzes zu entwickeln. Denn auch das heutige DSchG geht zurück auf einen Entwurf aus der Mitte des Parlaments.

Die Verschiebung von Aufgaben hat bereits in den Verbändeanhörungen zu vielen Protesten geführt, siehe auch https://denkmalschutz-erhalten.nrw/. Die 2018 abgeschlossene Evaluation des aktuellen DSchG NRW belegt, dass die sehr kleinteilige Behördenstruktur der UDBn in NRW gravierende Schwächen insbesondere bei Personalressourcen und der Fachlichkeit auf­weist. Eine Anhörung der Denkmalfachämter der Landschaftsverbände mit der Möglichkeit zur Stellungnahme statt der bisherigen Benehmensregelung wird nicht als ausreichende Einbin­dung und Mitwirkung an der verfassungsmäßig garantierten Mitwirkung an Denkmalschutz und Denkmalpflege angesehen. Dies bestätigen auch die Landschaftsverbände in ihrer Stellung­nahme 17/4910 sowie mündlich in der Anhörung am 18.03.2022.

Der Änderungsantrag greift die Formulierungen der § 20 „Denkmalbehörden“ und § 21 „Zu­ständigkeit der Denkmalbehörden“ sowie § 22 „Denkmalpflege“ des aktuell gültigen Gesetzes auf.

Zu 6)

Die Wirksamkeit der Fachkompetenz der Denkmalfachämter in der Baudenkmalpflege in NRW sollte nicht in dem mit dieser Novelle geplanten Maß beschnitten werden.

Auch die Landschaftsverbände haben in ihrer Stellungnahme 17/4910 und mündlich in der Anhörung am 18.03.2022 ausgeführt, dass die geplante Veränderung zu einer Abschwächung des Denkmalschutzes in NRW führen würde. Die Ausführungen zur Denkmalliste sind unmit­telbar mit neuen Zuständigkeiten verbunden, daher sollte diese Beratung vertagt und die bis­herigen Formulierungen aus dem aktuell gültigen Gesetz §3 beibehalten werden.

Zu 7)

Die Fossiliensuche durch ehrenamtlich bestellte paläontologische Bodendenkmalpfleger der Fachämter muss im Land NRW oft unterbleiben. Teilweise wird in einer Art Grauzone trotzdem gesucht („Wo kein Kläger, da kein Richter“), nur werden die Funde oft nicht der Allgemeinheit zugänglich, weil sie aus rechtlichen Gründen schwerlich offiziell gemeldet werden können. Das würde dem mit dem Gesetz verfolgten Anliegen des paläontologischen Denkmalschutzes für die Allgemeinheit zuwiderlaufen. Aus dem Grund wäre die Erweiterung des Personenkreises angebracht, die auch über 1000 Unterzeichnende des „Vorschlags zur Novellierung der palä­ontologischen Denkmalschutzgesetzgebung in Nordrhein-Westfalen“ forderten (https://www.steinkern.de/vermischtes/1350-denkmalschutzgesetzgebung-nrw.html).

Zu 8)

Die Kirchen sollen mit dem neuen Gesetzentwurf deutlich mehr Rechte erhalten als andere Denkmaleigentümerinnen und -eigentümer. Die Ausweitung von Rechten für eine einzelne Gruppe stellt eine Privilegierung dar, die die Ausübung der öffentlichen Interessen von Denk­malschutz und Denkmalpflege empfindlich behindern kann und gegen das Gleichheitsgebot verstößt. Dies gilt insbesondere, da aktuell immer mehr Kirchengebäude aus ihrer sakralen Nutzung fallen und drohen, verändert oder sogar beseitigt zu werden.

Die Betretung der Sakralräume durch Denkmalbehörden oder -fachämter soll weiterhin nach Rücksprache erfolgen, um die erforderliche Sachverhaltsermittlung zum Denkmalschutz zu gewährleisten. Eine Ausnahme für die Kirchen, wenn Gefahr im Verzug ist, ist im Vergleich zu Wohnungen unverständlich, wie auch Prof. Dr. Janbernd Öbbecke in seiner Stellung­nahme 17/4896 wie 17/4929 betont. Eine Ablehnung seitens der Eigentümerinnen und Eigen­tümer soll nicht möglich sein.

Es ist nicht nachvollziehbar, warum die genannten Kirchen als Denkmaleigentümerinnen und -eigentümer ein Sonderrecht zur Anrufung des Ministeriums haben sollen, das andere nicht erhalten. Den Kirchen steht der Klageweg ebenso offen, wie allen anderen auch.

Die Belange der Religionsgemeinschaften in Bezug auf die kultische Nutzung ihrer Gebäude können mit dem vorhandenen Instrumentarium behandelt werden. Auch andere große Denk­maleigentümerinnen und -eigentümer werden nicht mit Sonderausschüssen in der denkmal­pflegerischen Entscheidungsfindung beteiligt. Die Trennung von Kirche und Staat wäre nicht mehr sichergestellt. Strittige Punkte können stattdessen auch im geplanten Landesdenkmalrat bzw. im Denkmalausschuss vor Ort behandelt werden. In der Anhörung im Ausschuss hat Prof. Dr. Kämper als Vertreter des katholischen Büros NRW darauf hingewiesen, dass es enorme Konflikte seit der Inventarisierung der Nachkriegskirchen im Jahr 2009 gibt. Dies könnte eines der Themen im Landesdenkmalrat sein, der im Gegensatz zum Sakralausschuss alle Interessen abbilden sollte.

Der Gesetzentwurf wird von den Denkmalverbänden wie z.B. der Deutschen Stiftung Denk­malschutz (17/4903) oder dem Westfälischen Heimatbund (17/4906) deutlich kritisiert und sollte vor der Wahl nicht kurzfristig beschlossen werden. Stattdessen sollte die Religionsaus­übung weiterhin mit der Formulierung im aktuell gültigen Gesetz berücksichtigt werden.

Zu 9)

Die Einführung eines Denkmalpreises ist neu im Gesetzestext. Dieser Preis könnte unabhängig von der Novelle ausgerufen werden.

Die Idee eines Landesdenkmalrates und kommunaler Beauftragter gibt es bereits im geltenden Gesetz. Einen Landesdenkmalrat gab es bereits unter Minister Vesper im Land NRW, wie Prof. Dr. Oebbecke in der Anhörung des Ausschusses am 18.03.22 betonte. Ob der hier vor­geschlagene Landesdenkmalrat mit ca. 35 Mitgliedern und der vorgeschlagenen Besetzung in diesem Sinn effektiv arbeiten kann, wird allerdings bezweifelt. Zunächst sollte nach Ansicht des BDA die Besetzung des Landesdenkmalrates (Stellungnahme im Rahmen der Verbände-anhörung) nicht im Gesetz, sondern untergesetzlich geregelt werden, um nach Erfahrungen mit der Besetzung Anpassungen ohne Gesetzesänderung vornehmen zu können. Da die De­tails (z.B. Zusammensetzung des Landesdenkmalrates) vor der Wahl nicht mehr abschließend beraten werden können, sind die aktuellen Formulierungen zu nutzen.

Die Einführung örtlicher Denkmalgremien – besetzt aus Nutzenden und Denkmalschützerinnen und -schützern – hat zum Ziel demokratisch legitimierte Orte des Austauschs zu schaffen. Diese könnten im Konfliktfall Entscheidungen zur Vereinbarkeit aller Interessen suchen und fällen. In früheren Jahren gab es bereits Widerspruchsverfahren. Die Wiedereinführung hat zum Beispiel Dr. Pufke, Vertreterin des Landschaftsverbandes Rheinland in der Anhörung des Ausschusses am 18.03.2022 gefordert.

Zu 10)

Bisher ist das Benehmen mit den Denkmalfachämtern der Landschaftsverbände für Steuerbe­scheinigungen gefordert. Die bekannten Ressourcen- und Fachlichkeitsprobleme vieler Unte­rer Denkmalbehörden wirken sich insbesondere auch bei der Beurteilung von Maßnahmen am Denkmal aus, die steuerlich geltend gemacht werden. In diesem Zusammenhang die fachliche Überprüfung dieser Steuerbescheinigungen durch die Denkmalfachämter aufzugeben, bringt Denkmalschutz und Denkmalpflege in NRW in die Gefahr, mitunter denkmalschädliche Maß­nahmen mit Steuergeldern zu fördern. Auf die Kontrollwirkung der fachlichen Expertise der Denkmalfachämter darf in diesem Zusammenhang nicht verzichtet werden. Da wir die Ände­rungen an den Strukturen nicht abschließend beraten können, sollte auch diese Entscheidung vertagt werden und bis dahin die aktuelle Fassung weiter gelten.

Zu 11)

– siehe 8 –

Zu 12)

Insbesondere entlang des Rheins liegt eine Vielzahl festgesetzter Grabungsgebiete in urzeit­lichen und antiken römischen, keltischen oder germanischen Siedlungsbereichen. Boden­denkmäler und archäologische Funde aus urzeitlichen und frühzivilisatorischen Epochen stel­len nicht nur einen schwer zu beziffernden Schatz für die Archäologie und die Geschichtswis­senschaften dar, sie sind unwiederbringliche Zeugnisse unserer kulturellen, technologischen, wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Evolution. Nach Angaben des Rhein-Erft-Kreises werden im rheinischen Braunkohlerevier aktuell lediglich 5% der Tagebau­flächen durch das Amt für Bodendenkmalpflege des Landschaftsverbands Rheinland archäo­logisch untersucht, 95% der Fläche gehen ohne vorherige Untersuchung unwiederbringlich verloren. Daher bedarf es einer deutlichen Ausweitung der archäologischen und bodendenk-malpflegerischen Maßnahmen im zeitlichen Vorfeld neuer Kohleabgrabungen. Auch im Be­reich der nichtenergetischen oberflächennahen Rohstoffe erfordert die wachsende Sensibilisierung der Bevölkerung für die umweltpolitischen und kulturellen Folgen des Rohstoffabbaus eine neue Abwägung der denkmalrechtlichen Sonderregelungen. Mit der Streichung von § 39 Abs. 1 (alt) DSchG NRW entfällt eine Sonderregelung, die zum Verlust ungezählter und und -dokumentierter archäologischer Funde und (potentieller) Bodendenkmäler führt und gleichzeitig die gesellschaftliche Akzeptanz von Maßnahmen zur Gewinnung von Bodenschätzen belastet.

Bei der Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne haben die Bergbehörden nach aktuellen Ge­setzentwurf nur das Benehmen mit dem zuständigen Landschaftsverband oder der Stadt Köln herbeizuführen. Um die Rolle der Denkmalfachämter zu stärken, wird hier das Einvernehmen eingeführt.

Zu 13)

Dieser Paragraph eröffnet den Gemeinden die Möglichkeit Aufgaben als Denkmalfachamt übertragen zu bekommen, sofern sie „ausreichend ausgestattet“ sind. Da auch dieser Para­graph auf eine Veränderung der Zuständigkeiten abzielt, sollte er entfallen. Die Landschafts­verbände (17/4910) und die Architektenkammer (17/4933) betonen in der Anhörung am 18.03.2022, das unklar geblieben ist, wie die Ausstattung definiert wird und wie die Einheit­lichkeit der Standards bei allen Entscheidungen im Denkmalschutz dann noch sichergestellt werden soll. Sie sehen bereits heute keine flächendeckend ausreichende Versorgung der UD-Ben mit Fachpersonal. Die mangelhafte Ausstattung bestätigte auch Jens Toschläger als Ver­treter der Kreisstadt Unna in seiner Stellungnahme 17/4920. Prof. Dr. Janbernd Öbbecke hat in der Anhörung am 18.03.22 auf Nachfrage ebenfalls Bedenken zu diesem Paragraphen ge­äußert: „der Paragraph müsse nachgebessert oder abgeschafft werden“.

Zu 14 und 15)

Die Formulierungen greifen die geplanten Veränderungen der Verantwortlichkeiten auf und sollte daher in Folge der o.g. Punkte gestrichen werden.