Das Land NRW ist gesetzlich verpflichtet, ein ausreichendes Angebot an ambulanten und stationären Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, sicherzustellen. Gleichzeitig gilt für die Betroffenen ein umfassendes Recht auf Beratung, zu der auch Ärzt*innen verpflichtet sind.
Bisher geltendes Bundesrecht schränkt dieses Informationsrecht aber in erheblicher Weise ein. Diesen Missstand und die Kriminalisierung von informierenden Ärzt*innen wollen wir mit unserem Antrag beenden.
Denn im Widerspruch zu dem Recht auf Information steht der Paragraf 219a Strafgesetzbuches – eingeführt 1933. Denn laut Strafgesetzbuch ist es Ärzt*innen verboten, Schwangerschaftsabbrüche „zu bewerben“. Darunter fällt bereits, öffentlich Informationen zur Verfügung zu stellen.
Dieser Umstand führt immer wieder dazu, dass Abtreibungsgegner*innen diese widersprüchliche Rechtslage nutzen, um Ärzt*innen anzuzeigen – auch in NRW. Erst kürzlich machte der Fall einer Ärztin aus Gießen Schlagzeilen. Sie wurde zu einer Geldstrafe von 6000 Euro verurteilt, weil sie auf ihrer Webseite Informationen zum Schwangerschaftsabbruch und Nebenwirkungen gab.
Aus Sorge vor Klagen verzichten viele Ärzt*innen darauf Hinweise zu geben, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen – zulasten von ungewollt Schwangeren und ihres Informationsrechts.
Eine Streichung dieses veralteten Paragrafen ist daher längst überfällig. Ärztinnen und Ärzte müssen endlich straffrei über Abbrüche informieren können.
Deswegen fordern wir die Landesregierung mit unserem Antrag dazu auf, sich mit einer Gesetzesinitiative über den Bundesrat für die Aufhebung oder umfassenden Änderung des § 219a StGB einzusetzen. Fünf Bundesländer haben bereits einen entsprechenden Vorstoß eingebracht. Auch die GRÜNE Bundestagsfraktion arbeitet an einem entsprechenden Gesetzentwurf.